Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Garden Impressions Outdoor B.V.

Version d.d. 1. Februar 2018

Artikel 1 Definitionen

In diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen wird verstanden:

GIO: Garden Impressions Outdoor B.V., satzungsmäßiger Sitz in (8255 PD) Swifterbant (Niederlande), De Kolk 91 und eingeschrieben bei der Industrie- und Handelskammer mit der Nummer 584428398.

Vereinbarung: Jede Vereinbarung zwischen GIO und Käufer, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: die Vereinbarung zur Liegerung von Ware, sowie jede Änderung oder Ergänzung dazu. Ein Vertrag kommt erst nach schriftlicher Bestätigung durch GIO an den Käufer zustande oder weil GIO den Vertrag ausführt.

Käufer: Jeder, der mit GIO eine Vereinbarung trifft, um Ware zu liefern.

Bedingungen: Vorliegende Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

Artikel 2 Geltungsbereich

2.1 Diese Bedingungen gelten für alle Bestellungen und Angebote von und alle Vereinbarungen mit GIO.

2.2 Die Geltung allgemeiner Einkaufsbedingungen oder sonstiger Bedingungen des Käufers für Vereinbarungen zwischen GIO und Käufer ist ausgeschlossen.

2.3 Abweichungen von und/oder Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn und soweit diese zwischen GIO und dem Käufer schriftlich vereinbart wurden.

2.4 Wenn vorliegende Geschäftsbedingungen dem Käufer in einer anderen Sprache als Niederländisch mitgeteilt werden, sind im Falle von erklärenden und/oder textlichen Unterschieden stets die Bedingungen des niederländischen Textes maßgebend.

Artikel 3 Angebote, differenzierte Darstellungen und Broschüren

3.1 Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich angegeben ist, dass das Angebot unwiderruflich ist.
3.2 Die in den Katalogen, Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben enthaltenen Daten sind unverbindlich, da geringfügige Abweichungen - im Ermessen von GIO - kein Grund für die Ablehnung, der von GIO gelieferten Ware sein können, es sei denn, es ist von GIO schriftlich und ausdrücklich bestätigt, dass die Waren bestimmte Spezifikationen und/oder Eigenschaften haben.

Artikel 4 Preise

4.1 Die von GIO angegebenen Verkaufspreise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer und anderer staatlicher Abgaben (Import-, Zoll- und Abfertigungskosten), sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

4.2. GIO ist berechtigt, den Preisanstieg von Kostenfaktoren, die nach Abschluss des Vertrages, aber vor der Lieferung entstanden sind, dem Käufer zu berechnen.

4.2 Die von GIO zu liefernden Waren sind nur maßgebend für Typ und Marke. Wenn eine Verpackung, ein Design, ein Modell und/oder ein Typ geändert wurde, führt GIO die Lieferung der abgeänderten Waren für den vereinbarten Preis aus.

Artikel 5 Reservierung und Abruf

5.1 Eine Vereinbarung unter Vorbehalt ist eine Vereinbarung über die Lieferung von Waren, wobei der Zeitpunkt der Lieferung von einem Anruf des Käufers abhängig ist. Bei einer Reservierung unter Vorbehalt, ist GIO verpflichtet zu liefern, vorausgesetzt, der Käufer ruft so früh an, dass die vereinbarte Lieferzeit eingehalten werden kann. Bei verspätetem Abruf hat der Käufer Anspruch auf eine Nachfrist von acht Werktagen. Diese zusätzliche Abruffrist beginnt am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem der Käufer von GIO eine schriftliche Aufforderung zur Einberufung erhält. Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Abruffrist, wenn eine feste Abruffrist vereinbart wurde.

5.2 Im Falle eines verspäteten Kaufes hat der Käufer eine zusätzliche Abnahmefrist von acht Arbeitstagen. Diese zusätzliche Abnahmefrist beginnt am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem der Käufer eine schriftliche Aufforderung von GIO erhält. Hat der Käufer die Lieferung nicht innerhalb der Nachfrist übernommen, ist GIO berechtigt, den Vertrag außergerichtlich aufzulösen. Diese Auflösung erfolgt durch eine an den Käufer gerichtete schriftliche Erklärung. Im Falle einer Auflösung aufgrund eines nicht rechtzeitigen Kaufes schuldet der Käufer GIO eine feste Entschädigung in Höhe von 30 % des mit der Vereinbarung verbundenen Umsatzes.

Artikel 6 Stornierung und/oder Abänderung

6.1 Wenn der Käufer nach Abschließung der Vereinbarung, diese stornieren oder abändern will, ist GIO nur dann an diese Stornierung und/oder Abänderung gebunden, wenn GIO hierzu schriftlich und ausdrücklich Zustimmung gegeben hat.

6.2 Der Käufer muss GIO schriftlich über die Stornierung oder Änderung informieren.

6.3 Im Falle einer Stornierung oder Änderung ist der Käufer verpflichtet, GIO alle Kosten und/oder Schäden, die sich daraus ergeben, zu ersetzen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Transport- und Produktionskosten, Verwaltungskosten und/oder entgangenen Gewinn.

Artikel 7 Transport- und Verpackungskosten

7.1 Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten gehen zu Lasten des Käufers, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

7.2. Wenn mit dem Käufer für Containerlieferungen ein All Inclusive Preis für die unter 7.1 genannten Kosten vereinbart wurde, hat GIO das Recht, die Seefrachtkosten zu Lasten des Käufer zu legen, wenn diese Kosten den Betrag von USD 2.500,- übersteigen. Der genannte Betrag kann jährlich von GIO angepasst werden.

Artikel 8 Lieferzeit

8.1 Angegebene Lieferzeiten sind niemals als Fristen zu verstehen und haben in keinem Fall einen Anspruch auf Entschädigung.

8.2. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung kommt GIO erst nach schriftlicher Anmahnung durch den Käufer in Verzug, wobei eine erneute und angemessene Lieferfrist von mindestens 90 Tagen vereinbart wird. Auch bei nicht rechtzeitiger Lieferung ist der Käufer verpflichtet, die Ware zu übernehmen.

8.3 Sollte Verzug nach der Anmahnung eintreten, wird GIO den Käufer bezüglich der Einhaltung oder Auflösung des Vertrags kontaktieren. Der Käufer kann dann keinen Schadenersatz verlangen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart.

Artikel 9 Übergabe und Risico

9.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager von GIO in Swifterbant (Niederlande), es sei denn, zwischen den Parteien wurde schriftlich eine abweichende Versandart vereinbart. Ab dem Zeitpunkt, an dem die Ware das Lager verlässt, trägt der Käufer sowohl Kosten als Risiko.

9.2 Für Waren, die nicht aus dem Lager in Swifterbant geliefert werden, trägt der Käufer sowohl Kosten als Risiko ab dem Moment, bei dem die Ware die Fabrik verlässt, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart.

9.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch, wenn der Transport von oder im Auftrag von GIO durchgeführt wird.

Artikel 10 Höhere Gewalt

10.1 Im Falle höherer Gewalt ist GIO berechtigt, das Nachkommen ihrer Verpflichtungen für die Dauer der höheren Gewalt auszustellen.

10.2 Unter höherer Gewalt versteht man staatliche Maßnahmen, Streiks, Transportunterbrechungen, Betriebsstörungen, Krankheit, Naturkatastrophen, Kriege und/oder andere Störungen.

10.3 Als höhere Gewalt gelten auch solche Umstände, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht zu erwarten waren und von GIO nicht beeinflussbar sind.

Artikel 11 Garantie

11.1 GIO gibt keine andere oder weitergehende Garantie auf Waren als die Garantie seiner Lieferanten und/oder Produzenten für das betreffende Produkt.
11.2 GIO garantiert, dass die Waren Eigenschaften besitzen, die der Käufer für einen bestimmten Zeitraum nach dem Kauf, der für solche Güter angemessen ist und mit einem Maximum von zwölf Monaten, von ihnen erwarten kann.

11.3 Wenn sich die Ware innerhalb dieser Frist als defekt erweist, übernimmt GIO die Reparatur oder den Ersatz. Zu diesem Zweck gewährt der Käufer GIO die erforderlichen Mithilfe. GIO ist unter keinen Umständen zu Schadensersatz verpflichtet, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart.

11.4 Hat der Käufer selbst Änderungen an den Waren vorgenommen, verfällt jegliche Garantie. Gleiches gilt, wenn Waren nicht wie vorgeschrieben behandelt und/oder gereinigt wurden.

11.5 Für Naturprodukte wird keine Gewährleistung übernommen, sofern die Mängel an dem jeweiligen Naturprodukt inhärent sind, wie z. B. kleine und/oder abweichende Risse, Spalten und Ritze, Harzkerne und/oder Farbunterschiede.

11.6 Für Schäden durch Witterungseinflüsse und/oder Lichteinfall wird keine Gewährleistung übernommen.

Artikel 12 Beschwerden und Rücksendungen

12.1 Der Käufer kann nicht mehr darauf bestehen, dass gelieferte Ware nicht dem Vertrag (Nichtkonformität) entspricht, wenn er GIO nicht innerhalb von achtundvierzig Stunden nach Ablieferung der Ware schriftlich davon in Kenntnis gesetzt hat.

12.2 Geringfügige Abweichungen in Qualität, Menge, Abmessungen, Farben und/oder Lackierungen, die im Handel als zulässig gelten oder die technisch nicht oder nur schwer zu vermeiden sind, können keinen Grund für die Nichtübereinstimmung darstellen.

12.3 Die Rücksendung der gelieferten Ware wegen Nichtübereinstimmung ist erst möglich, nachdem dies schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde.

Artikel 13 Haftung

13.1 GIO haftet nur für Schäden, die dem Käufer durch Vorsatz oder Verschulden von GIO entstanden sind. GIO haftet nicht für andere Schäden, gleich welcher Art und in welcher Form auch immer.

13.2 GIO haftet unter keinen Umständen für den Ersatz von Folgeschäden, einschließlich Schäden, die durch Geschäftsstagnation und/oder entgangenen Gewinn verursacht werden.

13.3 Schadenersatzansprüche verjähren, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres, nachdem der Käufer bekannt war oder sein konnte, GIO schriftlich gemeldet werden.
13.4 Die Haftung von GIO beschränkt sich auf den mit der Lieferung verbundenen Umsatz.

13.5 In Abweichung des Vorangegangenen gilt, wenn GIO für den betreffenden Schaden versichert ist, die Haftung auf den Betrag beschränkt wird, der durch die Versicherung ausbezahlt wird.

Artikel 14 Industrielle und intellektuelle Eigentumsrechte

14.1 Alle Rechte am geistigen Eigentum, einschließlich der Urheberrechte an Entwürfen, Zeichnungen, Verpackungen, Mustern und Fotografien, unabhängig von der Herkunft, der von GIO gelieferten Produkte, verbleiben bei GIO. Dem Käufer ist es ausdrücklich nicht gestattet, Designs zu kopieren und/oder von Dritten anderweitig herzustellen zu lassen. Wird dies festgestellt, erhält GIO eine sofort fällige Forderung in Höhe von 50.000 € pro Beobachtung eines Käufers.

14.2 GIO erklärt, dass die gelieferte Ware nach bestem Wissen nicht gegen geltende Eigentumsrechte Dritter verstößt. GIO kann den Käufer jedoch nicht für mögliche Verletzungen von intellektuellen Eigentumsrechten Dritter entschädigen.

14.3 Der Käufer darf das von GIO auf seiner Website zur Verfügung gestellte Bildmaterial zur Unterstützung der Marke GIO verwenden. Für andere Zwecke oder andere Arten der Nutzung ist dies nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von GIO zulässig.

14.4 GIO ist berechtigt, die gelieferte Ware vom Käufer zurückzunehmen, wenn Anhaltspunkte für eine Verletzung des geistigen Eigentums Dritter vorliegen. GIO stellt dem Käufer eine Gutschrift für die zurückgegebenen Waren aus. Die Rücksendung von Waren gibt dem Käufer keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Artikel 15 Bezahlung, Zinsen und Kosten

15.1 Alle Zahlungen des Käufers erfolgen innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist ohne Abzug und/oder Verrechnung und/oder Aufschub zu Gunsten auf ein von GIO angewiesenes Bankkonto.

16.2 GIO ist jederzeit berechtigt, eine teilweise oder vollständige Bezahlung des Kaufpreises oder jegliche andere Absicherung vor Ausführungsbeginn oder Weiterführung der Vereinbarung, zu verlangen.

15.3 Bei Überschreitung der Zahlungspflicht ist der Käufer, ohne dass eine Aufforderung erforderlich ist, in Veruzg und ist der Käufer ab diesem Moment verschuldigt Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat oder einen Teil davon über den verschuldeten Betrag zu zahlen, auch bei vereinbarter Zahlungsausstellung.

15.4. Kommt der Käufer jeglichen Verpflichtungen des Auftrages nicht nach, ist der Käufer auch verpflichtet, die vollständigen Inkassokosten, Anwaltskosten, inbegriffen der Kosten der internen und externen Rechtsberatung, mit einer Minimumhöhe von 15 % des zu zahlenden Betrages, zu erstatten, ohne dass GIO verpflichtet ist, dieses Minimum zu unterbauen.

15.5 Die vom Käufer geleisteten Zahlungen, dienen stets erst der Tilgung aller verschuldigten Zinsen und Kosten und dann der am längsten fälligen Rechnungen, auch wenn der Käufer angbit, dass sich die Zahlung auf eine andere Rechnung bezieht.

15.6 GIO hat gegenüber dem Käufer, der nicht rechtzeitig bezahlt hat oder einem Kreditversicherer zufolge nicht mehr versicherbar ist, uneingeschränkt seiner sonstigen Rechte aufgrund dieser Bedingungen und/oder des Gesetzes, das Recht, Vorauszahlungen und/oder sofortige Bezahlungen beim ersten Angebot der Ware an den Käufer (Nachnahme), geltend für alle laufenden Vereinbarungen zwischen GIO und dem Käufer, zu verlangen. Darüber hinaus ist der Käufer in jedem Fall verpflichtet um - bei der ersten Bitte von GIO – Mithilfe bei der Begründung eines Pfandrechtes zu Gunsten von GIO auf alle heutigen und zukünftigen Vorräte, Handelsforderungen, Inventar und Betriebsvermögen des Käufers, zu gewährleisten, um die Zahlungssicherheit aller Forderungen in jeglicher Form von GIO an den Käufer, zu garantieren. Im Falle von Weigerung des Käufers, der Stellung von Finanzsicherheiten nach zu kommen, ist GIO berechtigt, die betreffende Vereinbarung mit einer schriftlichen Erläuterung ganz oder teilweise zu entbinden, was GIO auf einen festen Schadensersatz in Höhe von 30 % des mit der Vereinbarung verbundenen Umsatzes, berechtigt .

15.7 Forderungen von GIO an den Käufer, können (eigentumsrechtlich) nicht verpfändet werden, es sei denn, GIO hat schriftlich und ausdrücklich Zustimmung zur Verpfändung gegeben.

Artikel 16 Eigentumsvorbehalt und Retentionsrecht

16.1 GIO bleibt Eigentümer aller an den Käufer gelieferten Waren, bis der Käufer alle, gemäß jeglicher Vereinbarung, dieser Bedingungen oder andersweitig verschuldigte Beträge, vollständig an GIO ausbezahlt hat.

16.2 Solange das rechtliche Eigentum nicht auf den Käufer übergegangen ist, darf er die Waren nicht verpfänden oder Dritten ein Recht einräumen.

16.3 Wenn das Eigentum bestimmter Waren durch das Zahlen einer Rechnung auf den Käufer übergegangen ist, bieten diese weiterhin eine Absicherung falls und soweit noch Forderungen von GIO an den Käufer ausstehen.

16.4 Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sorgfältig und als erkennbares Eigentum von GIO zu lagern und ausreichend gegen Diebstahl oder Beschädigung zu versichern.

16.5 Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber GIO nicht nach oder hat GIO Grund zu der Befürchtung, dass er diesen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, ist GIO berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zurückzunehmen. Der Käufer gewährt GIO unwiderruflich Zugang zu den Räumen, in denen sich die gelieferte Ware befindet.

16.7 Nach der Rücknahme wird dem Käufer der Marktwert, mit einem Maximum des ursprünglichen Kaufpreises und einer Minderung der Kosten, die für GIO durch die Zurücknahme angefallen sind, gutgeschrieben.

16.8 Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang an Dritte zu verkaufen und zu übertragen, ist jedoch verpflichtet, auf Grundlage der Bestimmungen in diesem Artikel, den Eigentumsvorbehalt an zu geben.

Artikel 17 Außergerichtliche Entbindung

GIO hat – uneingeschränktes Recht auf Erstattung von Kosten, Schaden und Zinsen – das Recht, die Vereinbarung zwischen den Parteien außergerichtlich zu entbinden und/oder jeglichen Betrag, den der Käufer noch an GIO verschuldet ist, unverzüglich und ohne Aufforderung vollständig einzufordern, wenn der Käufer:

in Konkurs gegangen ist, beziehungsweise Konkurs angemeldet wurde, beziehungsweise ein Antrag zu Vergleichsverfahren gestellt wurde, beziehungsweise wenn Pfändung auf die gesamten oder einen Teil der Eigentümer gelegt wird;

stirbt oder unter Kuratel gestellt wird;

jeglichen Verpflichtungen gemäß des Gesetzes, beziehungsweise Vereinbarungen zwischen Parteien gemäß diesen Bestimmungen, nicht nachkommt;

in Streik tritt oder bei Übergabe seines Unternehmens oder eines wichtigen Teiles davon, darunter inbegriffen die Einbringung seiner Unternehmung in eine zu errichtende oder bestehende Handelsgesellschaft, beziehungsweise Änderungen in den Unternehmenszielen vornimmt;

Artikel 18 Anwendbares Recht und Forumwahl

18.1 Für Vereinbarungen mit dem Verkäufer gilt ausschließlich das niederländische Recht.
18.2 Alle Rechtsstreitigkeiten werden in erster Instanz vor dem zuständigen Richter im Gericht Mittel-Niederlande, Standort Lelystad (Niederlande), verhandelt, es sei denn, GIO zieht den Richter am Ort der Niederlassung oder des Wohnsitzes des Käufers vor oder zwingendes Recht verordnet anders.